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Katastrophensch

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Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden:

  •  so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren
  • Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt
  • die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren

Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.

Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer 

durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.

  • Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer
  • durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme)
  • durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden
  • so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. 

Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.

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